Vereinssatzung des Turnverein Mengen e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Mengen“. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist 79227 Schallstadt-Mengen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Turnverein Mengen mit Sitz in Mengen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Freizeit- und Breitensportangebote für Erwachsene und Kinder.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes, des Breisgauer Turngaues und des Turnkreises Kaiserstuhl-Tuniberg. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen. B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsarten
- Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport und/oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
- Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angaben des Namens, des Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
- Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
- Einwilligung Datenschutz/Persönlichkeitsrechte Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Datenschutzordnung an. Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
§ 8 Beitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung bestimmt.
- Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Für die Beitragszahlung ist die Erteilung einer Einzugs-ermächtigung erwünscht. Der Einzug erfolgt einmal jährlich im 2. Quartal eines jeden Kalenderjahres. Für die Berechnung des Beitrages im Eintrittsjahr ist das Eintritts-Quartal maßgebend.
- Mitglieder, die den Beitrag bis zum 30.09. des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Mitglieder (männlich und weiblich), welche ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, sind vom Beitrag befreit.
- Durch die Annahme der Übungsleiterfunktion wird der/die ÜL automatisch Mitglied im Verein, ist jedoch beitragsfrei
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
-
Tod
-
freiwilligen Austritt
-
Streichung aus der Mitgliederliste gemäß § 8 ( 3.)
-
Ausschluss
-
- Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins und unsportliches Verhalten
- unehrenhafte Handlungen.
- Jedes ausgeschlossene Mitglied verliert sofort die Mitgliedsrechte.
C. Vereinsordnung
§ 10 Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderquartal statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Veranstaltung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung über den Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese Versammlung schriftlich beantragen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Amtsdauer von 3 Jahren. Diese haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung zu prüfen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- f) Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens drei, maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher.
- Der Verein wird im Außenverhältnis jeweils durch ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Übergangszeit ist auf 3 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
- Die Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Bei nur einem Bewerber kann die Wahl durch Akklamation erfolgen.
- Bei sämtlichen Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Abwesende Personen können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstands berufen.
§ 14 Geschäftsbereiche und Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand – konkret: die Vorstandmitglieder – handelt für den Verein und vertritt diesen nach außen und innen im Rechtsgeschäftsverkehr.
- Zu Beginn der Amtsperiode ist die interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung des Vorstands per Beschluss festzulegen. Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen und der Jahres-hauptversammlung. Es sind dazu jeweils zwingend Protokolle anzufertigen.
- Weiterhin ist der Vorstand zuständig für:
- Umsetzung der jeweiligen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Bewilligung der Ausgaben
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Ehrung von Mitgliedern
- Verpflichtung der Übungsleiter
- Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15 Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus:
- den Sprechern der Erwachsenengruppen, die von den Mitgliedern der Übungsgruppen gewählt werden
- den Übungsleitern.
- Der Beirat berät den Vorstand in Fragen des Turnbetriebes und hat den Vorstand in Vereins-angelegenheiten tatkräftig zu unterstützen.
- Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen.
§ 16 Strafordnung
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, aus dem Verein auszuschließen.
§ 17 Haftpflicht
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in Hallen und in Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer aus diesem Grund einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung vom 24.02.1988 wurde durch die Nachträge vom Mai 1992, Mai 1994, März 2005, Februar 2013 und März 2016 jeweils ergänzt bzw. aktualisiert.
Mengen, den 05.03.2020